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1.

Jahresrundschreiben

2.

Jahresrundschreiben | Mandantenrundschreiben

Lesen Sie das aktuelle Jahresrundschreiben oder die Jahresrundschreiben

der letzen Jahre und laden Sie bei Bedarf das PDF herunter.

PF-PV-BLI-ID-ESTG

Downloads & Informationslinks

3.

MiniJob

Minijobzentrale

4.

Die Minijobs werden neu organisiert, die Knappschaft stellt hierzu eine

Informations-Seite zur Verfügung. 

 

 

 

 

 

 

Nachfolgend informieren wir Sie über den aktuellen Stand in der Gesetzgebung.

Text/Quelle: Minijob-zentrale.de

 

 

 

1. Minijobs in Privathaushalten / Privathaushalte als Arbeitgeber

 

Vielen Familien, Singles oder Alleinerziehenden fehlt die Zeit, alle anfallenden Arbeiten im Haushalt zu bewältigen, wenn sie nach einem langen Arbeitstag im Büro, im Betrieb oder in der Schule nach Hause kommen. Auch ältere Menschen brauchen manchmal Unterstützung. Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen, Staubsaugen und Wäsche bügeln sind mehr als "ein bisschen Haushalt". Der Minijobber übernimmt diese haushaltsnahen Arbeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen.

 

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Zum einen zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs, zum anderen hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung eingeführt. Berechnen Sie mit Hilfe des Haushaltsscheck-Rechners, wie wenig Minijobs in Privathaushalten tatsächlich kosten!

 

Die Abgaben werden im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Einzug erfolgt halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.

 

Mit dem Vordruck "Haushaltsscheck" erfolgt die Meldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Zugleich wird der zuständige Unfallversicherungsträger von der Minijob-Zentrale informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht. Der Haushaltsscheck kann online ausgefüllt oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale angefordert werden.

Zum Artikel auf minijob-zentrale.de

2. Minijobs im gewerblichen Bereich / 520 Euro Minijob

 

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (520-Euro-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 520 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 6.240 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind neben den laufenden auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Ein Beispiel:

 

Eine Arbeitnehmerin verdient 300 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro. Für die Bestimmung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes wird von 12 Beschäftigungsmonaten ausgegangen. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

 

Laufende Leistungen: 12 x 300 € = 3600 €

 

Einmalige Leistung: 150 €

 

Summe: 3600 € + 150 € = 3750 €

 

Regelmäßiges Entgelt: 3750 € /12 = 312,50 €

 

Das ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 312,50 Euro. Die Entgeltgrenze in Höhe von 450 Euro wird nicht überschritten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor und die Minijob-Regelungen finden Anwendung.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen zu ermitteln.

Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine neue vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen hiergegen keine Bedenken. Wurde die Beschäftigung nicht zu Jahresbeginn aufgenommen, kann die erstmalige vorausschauende Betrachtung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung ersetzt werden.

Zum Artikel auf minijob-zentrale.de

MiniJob2
Links

Nützliche Links

5.

Verpflichtende Angaben zum Internetauftritt (Berufsordnung)

 

 

 

• Steuerberatungsgesetz (StBerG) 

 

• Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB) 

 

• Berufsordnung (BOStB) 

 

• Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) 

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass diese PDF evtl. Änderungen unterworfen sind. 

Beachten Sie hierzu die Quelle auf http://www.dstv.de

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